Ist ein Entscheid ersichtlicherweise nicht ordnungsgemäss unterzeichnet, muss beim Gericht die Behebung des Mangels beantragt werden. Im Unterlassungsfalle kann sich keine Partei später nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Erfolg darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3). Der Beklagte hätte somit, wäre sein Entscheidexemplar nicht ordnungsgemäss unterschrieben, umgehend bei der Vorinstanz vorstellig werden müssen.