Der Beklagte hat sein Entscheidexemplar der Beschwerde (trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung) nicht beigelegt, womit sich seine Behauptung, der Entscheid sei nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern lediglich mit einer originalgetreuen Wiedergabe der Unterschrift (Faksimile-Unterschrift) der Gerichtspräsidentin versehen, nicht überprüfen lässt. In den vorliegenden Akten befindet sich jedenfalls ein handschriftlich unterzeichnetes Entscheidexemplar.