Bei diesen Vorbringen handelt es sich allesamt um erstmalige und damit neue Einreden gegen das materielle Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung. Erstmalig erhobene Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig (vorne E. 1). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass mit der blossen Behauptung, er habe die Schuldanerkennung einzig wegen Druck von Seiten der A. SA unterschrieben, dieselbe nicht glaubhaft entkräftet werden kann (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Inwiefern das vorliegende Verfahren durch unerlaubte Handlung von der A. SA erzwungen worden sein soll, legt der Beklagte mit keinem Wort dar.