Der geschuldete Betrag sei damit bestimmt bzw. leicht bestimmbar. Der Beklagte habe innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht und somit auch keine Einwendungen glaubhaft gemacht. Die provisorische Rechtsöffnung könne daher in dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang gewährt werden.