Die Klägerin habe um Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'784.05 zzgl. 12 % Zins seit dem 7. Januar 2022, aufgelaufene Zinsen bis zum 6. Januar 2022 in der Höhe von Fr. 670.95, sowie Fr. 80.00 Mahngebühren ersucht. Sowohl für die Primärforderung, den Zins als auch die Mahngebühren finde sich eine vertragliche Grundlage in der verurkundeten Schuldanerkennung. Beigelegt worden seien zwei Mahnschreiben vom 10. Oktober 2021 und 10. Dezember 2021, welche die zweimalige Erhebung der Mahngebühr von Fr. 40.00, insgesamt Fr. 80.00 rechtfertigten. Der geschuldete Betrag sei damit bestimmt bzw. leicht bestimmbar.