3. 3.1. Gegen diesen ihm am 1. März 2023 vollständig begründet zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. März 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau "Beschwerde und Aberkennungsklage". Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Entscheids der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Februar 2023 und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht zieht in Erwägung: