2. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat. -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."