2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 1. Dezember 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'784.05 zuzüglich 12 % Zins seit dem 7. Januar 2022 plus Fr. 670.95 aufgelaufene Zinsen plus Fr. 80.00 Dossier- und Mahnspesen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte erstattete keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch. 2.3. Mit Entscheid vom 1. Februar 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg Folgendes: