Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.47 (SR.2022.230) Art. 18 Entscheid vom 1. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Gilliéron Klägerin A._____ SA, [...] Beklagter B._____, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Niederlenz vom 9. Februar 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Niederlenz vom 9. Februar 2022 betrieb die Klägerin den Beklagten für die Forderung von Fr. 4'784.05 für "den Kapitalanteil des Passivsaldos von Fr. 8884.05 ent- standen durch den Gebrauch der [...] Schreiben vom 24.03.2021" nebst Zins zu 12 % seit dem 7. Januar 2022 sowie Dossier- und/oder Mahn- spesen von Fr. 80.00, Zins bis am 6. Januar 2022 von Fr. 670.95 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 11. Februar 2022 zugestellt. Gleichentags erhob der Beklagte Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 1. Dezember 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'784.05 zuzüglich 12 % Zins seit dem 7. Januar 2022 plus Fr. 670.95 aufgelaufene Zinsen plus Fr. 80.00 Dossier- und Mahnspesen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte erstattete keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch. 2.3. Mit Entscheid vom 1. Februar 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg Folgendes: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Niederlenz (Zahlungsbefehl vom 09.02.2022) für - den Betrag von CHF 4'784.05 nebst Zins zu 12 % seit 07.01.2022 - sowie vom 18.03.2021 bis 06.01.2022 aufgelaufene Zinsen in der Höhe von CHF 670.95 - und Mahngebühren von CHF 80.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat. -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 1. März 2023 vollständig begründet zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. März 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau "Beschwerde und Aberkennungs- klage". Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Entscheids der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Februar 2023 und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (Urteile des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011 E. 4.5.3 m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich der Beklagte in der Schuldanerkennung vom 16. April 2021 unterschriftlich zur Bezahlung des Gesamtbetrages von Fr. 8'884.05 verpflichtet habe, monat- lich tilgbar in Raten von mindestens Fr. 500.00. Als vertraglicher Schuldzins seien 12 % und für gerechtfertigte Zahlungsaufforderungen eine jeweilige Mahngebühr von Fr. 40.00 vereinbart worden. Weiter sei festgehalten worden, dass im Säumnisfall (Zahlungsverzug einer Monatsrate) die ganze verbleibende Restschuld zur Zahlung fällig werde. -4- Die Klägerin habe um Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'784.05 zzgl. 12 % Zins seit dem 7. Januar 2022, aufgelaufene Zinsen bis zum 6. Januar 2022 in der Höhe von Fr. 670.95, sowie Fr. 80.00 Mahngebühren ersucht. Sowohl für die Primärforderung, den Zins als auch die Mahngebühren finde sich eine vertragliche Grundlage in der verurkundeten Schuldanerkennung. Beigelegt worden seien zwei Mahnschreiben vom 10. Oktober 2021 und 10. Dezember 2021, welche die zweimalige Erhebung der Mahngebühr von Fr. 40.00, insgesamt Fr. 80.00 rechtfertigten. Der geschuldete Betrag sei damit bestimmt bzw. leicht bestimmbar. Der Beklagte habe innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht und somit auch keine Einwendungen glaubhaft gemacht. Die provisorische Rechtsöffnung könne daher in dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang gewährt werden. 2.2. Mit Beschwerde macht der Beklagte geltend, dass er sämtliche von ihm unterzeichnete Verträge widerrufe, da diese durch hohen Druck der A. SA zustande gekommen seien. Er erhebe weiter Beschwerde, weil das Verfahren aufgrund von unerlaubten Handlungen durch die A. SA erzwungen worden sei. Ein Zins von 12 % komme einem Wucherzins nahe. Er widerrufe die von ihm unterzeichnete Schuldanerkennung, weil diese nur unter hohem Druck und Telefonterror der A. SA zustande gekommen sei. Bei diesen Vorbringen handelt es sich allesamt um erstmalige und damit neue Einreden gegen das materielle Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung. Erstmalig erhobene Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig (vorne E. 1). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass mit der blossen Behauptung, er habe die Schuldanerkennung einzig wegen Druck von Seiten der A. SA unterschrieben, dieselbe nicht glaubhaft entkräftet werden kann (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Inwiefern das vorliegende Verfahren durch unerlaubte Handlung von der A. SA erzwungen worden sein soll, legt der Beklagte mit keinem Wort dar. Fehl geht darüberhinaus auch die Behaup- tung des Beklagten, ein Zins von 12 % komme einem Wucherzins nahe. Gemäss Art. 14 des Konsumkreditgesetzes (KKG; SR 221.214.1) wird der Höchstzinssatz bei Konsumkreditverträgen vom Bundesrat festgelegt. Dieser betrug im Jahr 2021 (wie auch im Jahr 2022) bei Kreditkartenüber- zügen 12 % (vgl. die Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom 29. November 2021, im Internet abrufbar; bzw. die ab 1. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite; SR 221.214.111). -5- 2.3. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Entscheid vom 1. Februar 2023 zu annullieren sei, da er lediglich eine "fax-simile Unterschrift" aufweise, womit der Entscheid gar keine Wirkung entfalte. Der Beklagte hat sein Entscheidexemplar der Beschwerde (trotz ent- sprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung) nicht beigelegt, womit sich seine Behauptung, der Entscheid sei nicht handschriftlich unterzeich- net, sondern lediglich mit einer originalgetreuen Wiedergabe der Unter- schrift (Faksimile-Unterschrift) der Gerichtspräsidentin versehen, nicht überprüfen lässt. In den vorliegenden Akten befindet sich jedenfalls ein handschriftlich unterzeichnetes Entscheidexemplar. Zudem findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuch- liches und widersprüchliches Verhalten verbietet (Art. 5 Abs. 3 BV). Demgemäss ist im Rahmen zumutbarer prozessualer Sorgfaltspflicht ein festgestellter Verfahrensmangel unverzüglich anzuzeigen. Ist ein Ent- scheid ersichtlicherweise nicht ordnungsgemäss unterzeichnet, muss beim Gericht die Behebung des Mangels beantragt werden. Im Unterlassungs- falle kann sich keine Partei später nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Erfolg darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3). Der Beklagte hätte somit, wäre sein Ent- scheidexemplar nicht ordnungsgemäss unterschrieben, umgehend bei der Vorinstanz vorstellig werden müssen. Soweit der Beklagte eine Aberkennungsklage erheben will, ist auf Art. 83 Abs. 2 SchKG zu verweisen. Demgemäss ist hierfür der ordentliche Prozessweg zu beschreiten und kann diese nicht im vorliegenden Rechts- mittelverfahren erhoben werden. 2.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Soweit der Beklagte darin eine Aberkennungsklage erhebt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'784.05. -7- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 1. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Gilliéron