5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Kläger zu Recht gestützt auf die Mietverträge vom 1. Februar 2022 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Deshalb wurde auch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. - 11 - 7. 7.1. Die Beklagte ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.