nahme des Klägers vom 27. Januar 2023). Wie sich seines heute präsentiert, bleibt ohnehin im Dunkeln. Dies ist jedoch nicht von Relevanz, besteht doch eine explizite Grundlage im Gesetz, die dem Kläger die Möglichkeit einräumt, den Schuldner seiner Wahl ins Recht zu fassen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Ferner entbindet eine Mittellosigkeit nicht grundsätzlich davon, seinen Schuldverpflichtungen nachzukommen.