Der Kläger verfügt gegenüber der Beklagten und dem Solidarmieter gemäss Rechtsöffnungstitel über eine Forderung in Höhe von Fr. 1'360.00 nebst 5 % Zins ab 2. August 2022 und Fr. 1'360.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. September 2022. Nachdem sie den Mietvertrag als Solidarschuldnerin unterzeichnet hat, kann der Kläger von ihr allein die ganze Schuld fordern und sie bleibt so lange zur Zahlung verpflichtet, bis die gesamte Forderung getilgt ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor).