Soweit die Beklagte vorbringt, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, weil sie angenommen habe, der Kläger verfüge über ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Rechtsöffnungsgesuches, kann ihr nicht gefolgt werden. Offensichtlich besteht ein schutzwürdiges Interesse, das sich vorliegend auch einfach beziffern lässt. Der Kläger verfügt gegenüber der Beklagten und dem Solidarmieter gemäss Rechtsöffnungstitel über eine Forderung in Höhe von Fr. 1'360.00 nebst 5 % Zins ab 2. August 2022 und Fr. 1'360.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. September 2022.