Es wäre an ihr gelegen, das Rechtsöffnungsbegehren dadurch zu Fall zu bringen, dass sie geltend macht, der Kläger habe seine eigene Leistung für die betreffende Periode nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erbracht. Allfällige Mängel des Mietobjektes sowie einen daraus resultierenden Herabsetzungsanspruch hätte sie als Mieterin substantiiert dartun müssen. Zudem hätte sie glaubhaft machen müssen, dass sie rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Dies alles hat sie nicht getan.