Hierbei handelt es sich um eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG, die den Kläger zur provisorischen Rechtsöffnung für die fälligen Mietzinse berechtigt (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Vorliegend endete der Mietvertrag offenbar per Ende September 2022 wegen des Zahlungsverzuges der Solidarmieter (vgl. Rechtsöffnungsgesuch, S. 3). Aus der Behauptung, wonach sie von einem Mangel am Mietobjekt nichts gewusst habe, kann die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. - 10 -