Dies ist jedoch nicht von Relevanz, denn der Mietzins ist bis zur Beendigung des Mietvertrages geschuldet. Dass sie einen zumutbaren Nachmieter gestellt hätte, der für sie in den Mietvertrag eingetreten wäre, behauptet sie nicht einmal. Überdies ist es üblich, dass Mieter Wohnungen verlassen, obwohl der Mietvertrag noch nicht ausgelaufen ist. Auf wen der Zähler beim Stromanbieter läuft, ist daher nicht relevant. Die Beklagte hat sich mit ihrer Unterschrift in den Mietverträgen vom 1. Februar 2022 zusammen mit dem Solidarmieter verpflichtet, bis zum Vertragsende solidarisch für den Mietzins aufzukommen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Hierbei handelt es sich um eine Schuldanerkennung i.S.v.