Nachdem es sich dabei um einem unbefristeten Vertrag handelte, hat die Beklagte die gehörige Beendigung des Mietverhältnisses vor September 2022 als Einwendung glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.1.1 hiervor), was ihr nicht gelingt. Sie behauptet lediglich, dass der Mietvertrag nicht gültig zustande gekommen sei; weshalb dem so sein sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Ferner macht sie geltend, dass der Solidarmieter alleine bzw. im August/September 2022 keiner von ihnen mehr im Mietobjekt gewohnt habe (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies ist jedoch nicht von Relevanz, denn der Mietzins ist bis zur Beendigung des Mietvertrages geschuldet.