Die Beklagte bewarb sich jedoch zusammen mit dem Solidarmieter erneut um dieselbe Wohnung und schloss während der noch laufenden Kündigungsfrist abermals einen Mietvertrag mit dem Kläger (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Die von ihr unterschriebenen Mietverträge vom 1. Februar 2022 sind gültig zu Stande gekommen, wovon auch die Beklagte ausging, ansonsten sie diese nicht mit Kündigung der Wohngemeinschaft vom 3. Mai 2022 hätte beenden wollen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Nachdem es sich dabei um einem unbefristeten Vertrag handelte, hat die Beklagte die gehörige Beendigung des Mietverhältnisses vor September 2022 als Einwendung glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.1.1 hiervor), was ihr nicht gelingt.