4.2.2. Wie vorstehend erwähnt, gab es zwischen den Parteien zwei schriftliche Mietverträge. Der erste Mietvertrag mit der Beklagten und D. hätte per 31. März 2021 enden sollen, doch wurde das Mietverhältnis jedenfalls mit Bezug auf die Beklagte unbestrittenermassen fortgeführt. Sie kündigte in der Folge den Mietvertrag mit dem Kläger per 31. März 2022. Die Beklagte bewarb sich jedoch zusammen mit dem Solidarmieter erneut um dieselbe Wohnung und schloss während der noch laufenden Kündigungsfrist abermals einen Mietvertrag mit dem Kläger (vgl. E. 4.2.1 hiervor).