Den Akten liegt eine Kündigung der Wohngemeinschaft zwischen der Beklagten und dem Solidarmieter vom 3. Mai 2022 bei. Wann diese an den Kläger versandt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ihr Eingang -9- wurde am 14. Juni 2022 vermerkt (Beilage 2 zur Stellungnahme der Beklagten vom 6. Januar 2023). Aus dem Mieterkontoauszug vom 9. November 2022 geht hervor, dass die Beklagte und der Solidarmieter mit den Monatsmieten für August und September 2022 in Rückstand gerieten (GB 6). Mit Schreiben vom 22. August 2022 mahnte der Kläger die Beklagte und drohte ihr die Kündigung an (GB 7, S. 3).