In der Folge schlossen die Parteien am 1. Februar 2022 einen unbefristeten Mietvertrag über dasselbe Mietobjekt mit Mietbeginn 16. Februar 2022. Darin verpflichteten sich die Beklagte und der Solidarmieter, dem Kläger einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'290.00 für die streitgegenständliche Wohnung zu bezahlen (GB 2.1). Überdies schlossen die Parteien gleichentags per 16. Februar 2022 einen Mietvertrag über einen Parkplatz mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 70.00 (GB 2.2). Ein Mietzinsdepot musste nicht geleistet werden (GB 2.1).