Am 26. Januar 2022 meldeten sich die Beklagte und der Solidarmieter beim Kläger als Mietinteressenten für das streitgegenständliche Mietobjekt an. Die Beklagte hielt in der Anmeldung fest, dass sie in der Wohnung bleibe. Die von ihr angegebene Adresse entsprach auch derjenigen der streitigen Liegenschaft. Sie gab zudem an, die Mietzinskaution sei bereits hinterlegt worden (Beilage 1 zur Stellungnahme des Klägers vom 27. Januar 2023). In der Folge schlossen die Parteien am 1. Februar 2022 einen unbefristeten Mietvertrag über dasselbe Mietobjekt mit Mietbeginn 16. Februar 2022.