4.1.3. Stützt sich die betriebene Forderung auf einen Mietvertrag, so kann der Mieter, wie bei jedem zweiseitigen Vertrag, das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall bringen, indem er behauptet, der Vermieter habe seine eigene Leistung für die betreffende Periode nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erbracht. Allfällige Mängel des Mietobjektes sowie seinen daraus resultierenden Herabsetzungsanspruch im Sinne von Art. 259a Abs. 1 lit. b OR muss der Mieter substantiiert dartun. Zudem hat er glaubhaft zu machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat (STAEHELIN, a.a.O., N. 104 und 117 zu Art. 82 SchKG m.w.H.).