2020, N. 6 zu Art. 143 OR). Die Haftung eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger wird also nicht dadurch vermindert, dass weitere Personen für die Schuld solidarisch einzustehen haben. Ist eine Forderung fällig, kann die geschuldete Leistung entweder ganz oder in Teilen (sofern sie teilbar ist) von einem einzigen, von mehreren oder von allen Solidarschuldnern eingefordert werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.1; GRABER, a.a.O., N. 1 zu Art. 144 OR). -8-