Sie sind (gemäss Art. 254 ZPO) grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.1 m.w.H.). Als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1; PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 362).