3.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, besteht im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung doch kein Anspruch darauf. Daraus lässt sich insbesondere nicht schliessen, dass sie sich parteiisch verhalten hat. Welchen Vorteil diese erbracht hätte, lässt sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen. Es stellten sich keine Tat- und Rechtsfragen, die nicht adäquat aufgrund der Akten bzw. der schriftlichen Parteivorbringen geklärt werden konnten. Im Rechtsöffnungsverfahren ist auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beweis durch Urkunden zu erbringen.