Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn die zu beurteilende Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011 E. 5.2 m.H.).