3. 3.1. Aufgrund von Art. 256 Abs. 1 ZPO kann das Gericht im summarischen Verfahren auf die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Auch aus Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 54 ZPO ergibt sich kein Anspruch darauf (STAEHELIN, a.a.O., N. 41b zu Art. 84 SchKG). Selbst gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung kein absoluter Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Im Rechtsöffnungsverfahren ist selbst bei deren Durchführung der Beweis an sich durch Urkunden gemäss Art. 254 ZPO zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.4).