Kläger habe nicht mittels Urkunden belegt, dass die Kündigung per 31. März 2022 von der Beklagten oder D. zurückgezogen, bzw. der Mietvertrag auf den Solidarmieter und die Beklagte übertragen worden sei. Das Rechtsöffnungsverfahren stehe nicht zur Beantwortung von komplexen und abstrakten Rechtsfragen zur Verfügung.