Damit habe er die Kündigung anerkannt. Dass der Zähler wieder auf den Namen der Beklagten umgeschrieben worden sei, sei weder ersichtlich noch behauptet worden. Die Beklagte habe weder von einem Schaden am Mietobjekt noch von einer Ersatzwohnung gewusst, geschweige denn je einen Schlüssel zu dieser erhalten. Auch der Solidarmieter habe keine Ersatzwohnung erhalten. Die vorinstanzliche Richterin sei parteiisch und weigere sich zu Unrecht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Kläger habe der Beklagten die Einsicht in die Akten gemäss Art. 8 DSG zu Unrecht verweigert. Der -6-