indem der Kläger die mittellose Beklagte ins Recht fasse, erhöhe er diesen, was rechtsmissbräuchlich sei. Die Mietverträge vom 1. Februar 2022 seien nicht rechtsgültig zustande gekommen. Die Beklagte habe im August und September 2022 nicht mehr im Mietobjekt gewohnt. Der Solidarmieter habe spätestens seit dem 17. Juli 2022 weder im Mietobjekt noch in einer Ersatzwohnung des Klägers gewohnt. Die Beklagte habe den mündlichen Mietvertrag mit dem früheren Eigentümer per 31. März 2022 gekündigt, danach habe der Kläger den Zähler beim Stromanbieter gekündigt. Damit habe er die Kündigung anerkannt.