2.2. Die Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe das Gesetz falsch angewendet, da die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien, da kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs bestehe. Der Kläger habe keinen praktischen Nutzen aus der Rechtsöffnung gegen die mittellose Beklagte, wenn gleichzeitig ein solventer Solidarmieter mit einem Jahreseinkommen von Fr. 58'500.00 zur Verfügung stehe. Der Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens sei es, einen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden; indem der Kläger die mittellose Beklagte ins Recht fasse, erhöhe er diesen, was rechtsmissbräuchlich sei.