Die Beklagte töne Mängel des Mietobjektes an, allerdings beziffere sie weder einen Herabsetzungsanspruch noch lege sie ansatzweise dar, was mangelhaft gewesen sein solle und dass sie dies beim Kläger beanstandet hätte. Es habe einen Wasserschaden gegeben, der erst entdeckt worden sei, als Nachmieter für die Wohnung gesucht worden seien, da die Mängel vorher nicht gemeldet worden seien. Bei deren Entdeckung habe nur noch der Solidarmieter in der Wohnung gewohnt. Dieser habe dann für einige Wochen eine Ersatzwohnung erhalten, die auch der Beklagten zur Verfügung gestanden hätte. Die Beklagte habe im August und September 2022 nicht mehr in der Liegenschaft gewohnt.