In diesen hätten sich die Beklagte und der Solidarmieter unterschriftlich verpflichtet, dem Kläger ab 16. Februar 2022 unter solidarischer Haftung monatlich insgesamt Fr. 1'360.00 zu bezahlen. Beim Mietobjekt handle es sich um dasselbe wie im Mietvertrag vom 15. Dezember 2020, womit eine Abänderung des bestehenden Mietverhältnisses vorliege. Die Beklagte töne Mängel des Mietobjektes an, allerdings beziffere sie weder einen Herabsetzungsanspruch noch lege sie ansatzweise dar, was mangelhaft gewesen sein solle und dass sie dies beim Kläger beanstandet hätte.