1.2. Soweit die Beklagte vorbringt, der Kläger treibe seine Forderung durch den unnötigen Beizug eines Rechtsanwalts unnötig in die Höhe, so hat sie diese Tatsachenbehauptung im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebracht, weshalb diese als unzulässiges Novum nicht zu hören ist. Sodann erweisen sich ihr Antrag bzw. die damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen, der Rechtsöffnungsbetrag sei um das Mietzinsdepot von Fr. 2'580.00 gemäss Klagebewilligung vom 3. Februar 2023 zu reduzieren, ebenfalls als Noven und können vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Verrechnungseinrede wurde verspätet vorgebracht.