2. Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren wie für das erstinstanzliche Verfahren ein angemessener Unkostenbeitrag zuzüglich Auslagen für Porto und Kopien zu Lasten des Beschwerdegegners zu gewähren. 3. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahren sind vollständig dem Beschwerdegegner aufzulegen." -4- 3.2. Am 5. April 2023 stellte die Beklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.