"1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides vom 17.02.2023 und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs eventualiter ist der Betrag für die Rechtsöffnung um das Mietzinsdepot von CHF 2'580.- gemäss Klagebewilligung Ziff. 2 (Bew. 10) zu reduzieren subeventualiter ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.