4. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die Entscheidgebühr gemäss Ziffer 3 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 379.55 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 27. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 7. März 2023 beim Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: