3. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird zu 1/5, d.h. Fr. 50.00, dem Gesuchsteller und zu 4/5, d.h. Fr. 200.00, der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Anteil der Gesuchsgegnerin geht infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Entscheidgebühr wird im Umfang von Fr. 50.00 mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet und die Gerichtskasse angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 200.00 zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO).