2.2. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie eine Unkostenentschädigung von Fr. 600.00. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eine mündliche Verhandlung unter Beizug einer thailändischen Übersetzung durchzuführen und die Originalurkunden sowie Übersetzungen in thailändischer Sprache seien vom Kläger einzureichen. 2.3. Der Kläger liess sich am 27. Januar 2023 vernehmen und hielt an seinen bisherigen Begehren vollumfänglich fest. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 nahm die Beklagte nochmals Stellung und reduzierte ihre Unkostenentschädigung auf gesamthaft Fr. 320.00.