2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 10. November 2022 verlangte der Kläger bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Z. sowie die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'400.00, nebst Zins zu 5 % von Fr. 680.00 seit dem 16. Februar 2022, von Fr. 1'360.00 seit dem 1. August 2022 und von Fr. 1'360.00 seit dem 1. September 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.