3. Die Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 4. Nachdem die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten die von der Beklagten einbezahlte Forderungssumme in der Höhe von Fr. 1'542.60 an die Obergerichtskasse weiterüberwies, gilt das Folgende: