Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte in ihrer Beschwerde lediglich aus, dass sie und D. zahlungsfähig und "wirtschaftlich gesund" seien. Sie hat es indessen unterlassen, konkret Stellung zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu beziehen und Belege über die ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einzureichen. Auch ein Betreibungsregisterauszug wurde nicht aufgelegt. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht -5-