2.3. Die Beklagte reichte mit Beschwerde einen Zahlungsbeleg ein, welchem zu entnehmen ist, dass sie mit Valuta vom 1. März 2023 eine Zahlung von Fr. 1'542.60 an die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten vorgenommen hat. Die Beklagte hat folglich den Nachweis erbracht, die Schuld, wie sie sich aus der Vorladung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. Februar 2023 zur Konkursverhandlung (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 16]) ergibt, durch Bank-Anweisung vom 1. März 2023 – und damit nach Konkurseröffnung – an die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten bezahlt zu haben.