Wir bitten Sie, die Konkurseröffnung wieder aufzuheben." 3.2. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 9. März 2023 ab. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).