3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen den Entscheid vom 27. Februar 2023 mit Eingabe vom 7. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: -3- " Wir bitten Sie, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides aufzuschieben.