1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'250.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'345.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. -9- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)