7. 7.1. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 2'250.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). 7.2. Zudem ist die Beklagte gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, den Klägern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist richterlich auf Fr. 3'345.00 (Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 25'630.00, davon 20 % [§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagen von pauschal Fr. 30.00 und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: