Das Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach zivilprozessualen Regeln und nach der ZPO werden Gemeinwesen, welche im Zivilprozess als Partei auftreten, nicht anders als andere Parteien behandelt. Auch sie haben bei Obsiegen in der Regel Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche bei Beizug einer Anwältin insbesondere auch die Rechtsvertretungskosten umfasst (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Klägern eine Parteientschädigung zugesprochen hat.