6. Im Weiteren rügt die Beklagte unter Hinweis auf die Praxis im Steuerverfahren, dass die Vorinstanz den Klägern eine Parteientschädigung zugesprochen hat. Da die Kläger in ihrem amtlichen Wirkungskreis prozessierten, sei ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Beschwerdeantrag Ziff. 4 und Beschwerde S. 4 f.). Das Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach zivilprozessualen Regeln und nach der ZPO werden Gemeinwesen, welche im Zivilprozess als Partei auftreten, nicht anders als andere Parteien behandelt.